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Ph. Eur. Kapitel 2.8.13: Was sich bei der Pestizidprüfung für pflanzliche Drogen ändert 

Nachdem 2023 ein „Request for Revision“ für das Kapitel 2.8.13 „Pestizidrückstände“ des Ph. Eur. beim EDQM einging, ist die Überarbeitung nun vorerst abgeschlossen und der Entwurf steht in Pharmeuropa zur Kommentierung zur Verfügung. Die Substanzliste wurde datenbasiert aktualisiert, ubiquitäre Stoffe erhalten erstmals eigene Grenzwerte, und die Grenzwertberechnung für Zubereitungen wird flexibler. Mit einem Inkrafttreten ist frühestens Mitte 2027 zu rechnen, der richtige Zeitpunkt, die eigene Prüfstrategie jetzt zu überdenken. 

 

Warum diese Revision relevant ist 

Kapitel 2.8.13 ist die zentrale Grundlage für die Pestizidprüfung pflanzlicher Drogen und Zubereitungen aus pflanzlichen Drogen im Europäischen Arzneibuch. Wer pflanzliche Arzneimittel, Extrakte oder weitere Zubereitungen herstellt oder in Verkehr bringt, arbeitet täglich mit den Anforderungen dieses Kapitels: bei der Festlegung des Prüfumfangs, der Grenzwerte und bei der Bewertung von Analysenergebnissen. 

Die aktuelle Version (01/2022:20813) bleibt bis zur finalen Aufnahme des überarbeiteten Textes verbindlich. Mit einem Inkrafttreten der Monographieänderung ist frühestens ab Mitte 2027 zu rechnen. 

Die wesentlichen Änderungen 

Aktualisierte Tabelle 2.8.13-1: Substanzliste auf aktuellem Rückstandsdatenstand 

Die Tabelle 2.8.13-1 wurde auf Basis aktueller Rückstandsdaten neu bewertet. Pestizide, die in der Praxis nicht mehr oder nur noch selten nachgewiesen werden, wurden entfernt; neu aufgenommen wurden Substanzen, die in aktuellen Untersuchungen regelmäßig auftreten. Hochtoxische, persistente Stoffe bleiben unabhängig von ihrer Befundlage enthalten. Die Grenzwerte orientieren sich am 90. Perzentil der ausgewerteten Rückstandsdaten. 

Bemerkenswert ist ein Zusatz im Entwurfstext: Die Stoffliste gilt ausdrücklich nur als Beispiel für häufig gefundene Substanzen. Risikobasiert kann der Prüfumfang auch reduziert werden. 

Neue Tabelle 2.8.13-2: Eigene Grenzwerte für ubiquitäre Stoffe 

Manche Substanzen gelangen nicht durch Pflanzenschutzmaßnahmen in eine Droge, sondern kommen mittlerweile ubiquitär in Boden, Luft und Wasser vor. Bisher wurden diese sogenannten ubiquitären oder Multiple-Source-Substanzen über die Verordnung (EG) 396/2005 als Pestizide bewertet. Das führte in der Praxis regelmäßig zu einem unbefriedigenden Ergebnis: Grenzwertüberschreitungen wurden ausgewiesen, obwohl kein Pestizideinsatz stattgefunden hatte. 

Mit der neuen Tabelle 2.8.13-2 erhalten diese Stoffe eigene Grenzwerte, die ihr ubiquitäres Vorkommen berücksichtigen. 

ADI-Konzept bei Zubereitungen: flexibler, aber dokumentationsintensiver 

Bisher war die Grenzwertberechnung bei Zubereitungen aus pflanzlichen Drogen an das Droge-Extrakt-Verhältnis (DEV) geknüpft. Künftig kann die Berechnung über den Acceptable Daily Intake (ADI) unabhängig vom DEV angewendet werden. Zur Orientierung wurden Flowcharts in das Kapitel aufgenommen. 

Risikobeurteilung: drei Situationen, in denen sie verpflichtend wird 

Eine formale Risikobeurteilung ist künftig in folgenden Fällen erforderlich: 

  • bei Reduzierung des Prüfumfangs gegenüber Tabelle 2.8.13-1 
  • bei nicht-oraler Anwendung der Droge oder Zubereitung 
  • wenn kein gültiger ADI vorliegt oder das ADI-Konzept nicht anwendbar ist, etwa bei CMR-Stoffen 

Was jetzt zu tun ist 

Die Revision gibt Herstellern mehr Spielraum bei der Gestaltung der Prüfstrategie. Dieser Spielraum kommt jedoch nicht ohne Gegenleistung: Wer den Prüfumfang reduziert, das ADI-Konzept flexibel anwendet oder eine Risikobeurteilung nutzt, braucht eine analytisch und dokumentatorisch belastbare Grundlage. 

Sinnvoll ist es, bereits jetzt folgende Punkte zu prüfen: 

  • Abgleich des bisherigen Prüfumfangs mit der aktualisierten Tabelle 2.8.13-1: Welche Substanzen kommen neu hinzu, welche entfallen? 
  • Prüfung, ob relevante Drogen oder Zubereitungen von ubiquitären Stoffen gemäß Tabelle 2.8.13-2 betroffen sind 
  • Bewertung der Grenzwertberechnung für Zubereitungen im Hinblick auf die neue ADI-Option 
  • Anpassung interner Risikobeurteilungsprozesse, sofern eine Reduzierung des Prüfumfangs angestrebt wird 

Das Kapitel tritt frühestens Mitte bis Ende 2027 in Kraft. Wer bis dahin wartet, riskiert, Änderungen unter Zeitdruck umsetzen zu müssen. 

Fazit 

Die Revision von Kapitel 2.8.13 adressiert reale Schwachstellen der bisherigen Regelung: eine veraltete Substanzliste, eine systematisch unbefriedigende Behandlung ubiquitärer Stoffe und eine starre Grenzwertberechnung bei Zubereitungen. Die neuen Regelungen geben Herstellern mehr Gestaltungsmöglichkeiten, verlangen dafür aber mehr Eigenverantwortung bei der Dokumentation. Wer die Änderungen kennt und seine Prüfstrategie rechtzeitig anpasst, ist gut aufgestellt. 

Wie reagiert PhytoLab auf die Revision? 

PhytoLab bietet ein umfassendes Analysenpaket, mit dem Sie Ihre Prüfstrategie bereits heute auf die kommenden regulatorischen Anforderungen ausrichten können. 

Mit dem bewährten Phytrace P2-Paket sowie verschiedenen GMP-zertifizierten Einzel- und Gruppenmethoden deckt PhytoLab bereits einen Großteil der künftig geforderten Substanzen ab. Darüber hinaus steht eine zusätzliche Screening-Methode zur Verfügung, mit der auch jene Stoffe erfasst werden können, die derzeit noch nicht im Phytrace P2-Paket enthalten sind. Aufgrund des engen zeitlichen Rahmens erfolgt diese Analyse aktuell noch nicht unter GMP-Bedingungen. Spätestens mit Inkrafttreten der Revision wird die Methode in das GMP-zertifizierte Phytrace P2-Paket integriert. 

Drogen, Extrakte und Tinkturen aus dem Arzneimittelbereich können damit gemäß den Anforderungen der Ph. Eur. 2.8.13 (sowohl bisherige als auch revidierte Fassung), der USP und der ChP umfassend untersucht werden. 

Die folgende Übersicht zeigt die erforderlichen Methoden zur Abdeckung der Substanzen aus der überarbeiteten Stoffliste (Tabellen 2.8.13-1 und 2.8.13-2): 

 

SOP  Method   
720745  LC-MS/MS  Saure Herbizide Gruppenmethode 
Phytrace P2  GC-MS/MS + LC-MS/MS  Phytrace P2 Multimethode 
720825  LC-MS/MS  Gruppenmethode – noch nicht GMP 
720983  LC-MS/MS  Einzelmethode Chloridazon 
720608  Dithiocarbamate  Einzelmethode Dithiocarbamate 
720746  Glyphosat  Einzelmethode Glyphosat 
730231  Ethylenoxid  Einzelmethode EtO (2-Chlorethanol) 
730207  Bromid ICP  Einzelmethode Bromid 
800840  Chlorat/Perchlorat  Einzelmethode Chlorat 
720581  Nikotin  Einzelmethode Nikotin 


Auf Wunsch entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine individuelle, risikobasierte Prüfstrategie und unterstützen Sie mit unserer Datenbasis bei der Risikoanalyse.
 

Fragen zur Pestizidanalytik oder zur Vorbereitung auf die Revision? 

Schreiben Sie uns an sales@phytolab.com. Wir helfen Ihnen, Ihre Prüfstrategie auf den aktuellen Stand zu bringen.

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